1. Allgemeines
1) Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch die Auftragserteilung, durch Abschluss des Vertrags oder durch die Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichenden Bedingungen des Abnehmers oder des Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
2) Unsere Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
2. Angebot und Vertragsabschluss
1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst durch eine schriftliche Bestätigung des Auftrages unsererseits zustande oder durch Auslieferung der Ware.
2) Unsere Angebote gelten jeweils 4 Wochen ab Angebotsdatum, soweit im Angebot nicht anders angegeben.
3) Für die angebotene Lieferware behalten wir uns Zwischenverkauf vor.
3. Preise
Unsere Preise sind, sofern dies bei Angebotsabgabe oder Entgegennahme des Auftrages vorbehalten wurde, freibleibend und verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten bei Anlieferung (Lieferung ab Werk, Frachtkosten werden separat ausgewiesen) in Luxemburg. Es gelten jeweils die Preislisten der Hersteller zum Zeitpunkt der Bestellung als vereinbart.
4. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1) Lieferfristen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer schriftlichen Bestätigung. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten voraus.
2) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen etc. - auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit. Das Gleiche gilt bei Unzumutbarkeit. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Abnehmer unverzüglich benachrichtigen. Eine erfolgte Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferung nicht verweigert werden.
3) Im Falle des Leistungsverzuges durch uns oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Abnehmers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Verpackung und Lagerkosten
1) Bei Kartonverpackungen sind die Verpackungsspesen in unseren Verkaufspreisen eingeschlossen. Im Allgemeinen verpacken wir alle Produkte in entsprechende Kartonagen oder verladen auf Einwegpaletten.
2) Für Post- und Stückgutversand berechnen wir unter einem Bestellwert von 1.000 EUR netto Frachtkosten entsprechend Aufwand der Verpackung, Größe, Gewicht und des Versandweges. Ab einem Nettobestellwert von 1.000 EUR ist der Versand frachtfrei.
3) Wir sind zur Rücknahme von Verpackungsmaterial verpflichtet. Nimmt der Abnehmer diese Rücknahme in Anspruch, so gehen die Kosten des Rücktransports von Verpackungsmaterial zu seinen Lasten.
6. Lieferung und Gefahrübergang
1) Für Lieferungen unsererseits ist die Verladestelle Leistungsort.
2) Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers an diesen geliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel auf den Abnehmer über. Diese Regelung des Tragens der Gefahr ist unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung nach dem Vertrag zu tragen hat. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Abnehmer über.
3) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
4) Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, hat der Abnehmer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
5) Der Abnehmer ist verantwortlich für eventuell notwendige behördliche Genehmigungen zum Abstellen von Waren auf dem Gehweg oder dergleichen.
6) Der Abnehmer übernimmt die Haftung für Beschädigungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, die beim Befahren auf Weisung oder mit Duldung des Abnehmers entstehen. Dies umfasst auch Beschädigungen am Fußweg, einer Einfahrt oder eines Hofgrundstücks.
7. Zahlungsbedingungen
1) Der Kaufpreis ist sofort mit Empfang der Ware fällig.
2) Die Annahme von Zahlungsmitteln wie Schecks und anderen erfüllungshalber gegebenen Papieren, behalten wir uns vor.
3) Zahlungsverzug tritt, sofern kein Zahlungsziel vereinbart wurde, spätestens 20 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Sofern bei Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland der Schuldner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, so gilt dies nur, wenn in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
4) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf unserem Konto.
5) Ab Verzugseintritt berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Endverbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
6) Die Gewährung eines Skontos hat stets zur Voraussetzung, dass keine älteren Rechnungen zur Zahlung offenstehen.
7) Nur schriftlich von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche berechtigen den Abnehmer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung fälliger Zahlungen.
8) Wenn die vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn sich die Zahlungsweise des gewerblichen Abnehmers uns oder anderen Gläubigern gegenüber verschlechtert oder wenn sich die Vermögensverhältnisse des gewerblichen Abnehmers verschlechtern, sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen - insbesondere auch gestundete - fällig zu stellen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen oder Vorauszahlungen zu verlangen.
9) Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen unsere Abnehmer an Dritte abzutreten.
10) Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung anfallen.
8. Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt bei gewerblichen Abnehmern, bis diese sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten gezahlt haben und erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung.
2) Bei von dritter Seite vorgenommenen Pfändungen sowie bei jeder anderen von dritter Seite ausgehenden Beeinträchtigungen unserer Rechte an der Vorbehaltslage hat der Abnehmer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
3) Ist der Abnehmer seinerseits Handwerker oder Händler (Wiederverkäufer) so ist ihm widerruflich die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges gestattet. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsabtretung oder Überlassung im Tauschwege, ist ihm nicht gestattet. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, sobald der Abnehmer uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder er sonstige uns gegenüber bestehende Verpflichtungen, insbesondere aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt, verletzt.
4) Die Forderung aus der Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der uns ihm gegenüber zustehenden Forderung mit dem Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Abnehmer ist verpflichtet auf unser Verlangen die Namen der Drittschuldner anzugeben. Für den Fall, dass die Lieferung von dem Abnehmer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Werts unserer Lieferung. Der Abnehmer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Lieferung widerruflich ermächtigt. Diese Einzugsermächtigung erlischt, auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt oder sobald er uns gegenüber mit seinen sonstigen Verpflichtungen in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle eines Scheck- oder Wechselprotests oder einer erfolgten Pfändung. Auf unser Verlangen hin hat der Abnehmer dem Drittschuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen.
5) Der Abnehmer hat an uns abgetretene, von ihm aber eingezogene Forderungen zur Abdeckung seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen sofort an uns zu überweisen, bis dahin in seinen Büchern diese Forderungen als Fremdbestände für uns zu kennzeichnen und treuhänderisch zu verwahren.
6) Die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten sind nach Wahl des Abnehmers auf sein Verlangen hin insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung unsererseits um 20 % übersteigt. Als Wert sind, sofern wir nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweisen, die Einkaufspreise des Abnehmers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware, die Herstellungskosten des Sicherungsguts bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlags in Höhe von 20 % wegen möglicher Mindererlöse.
7) Kommt der Abnehmer uns gegenüber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebende Pflicht, so sind wir berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Abnehmer abzuholen. Der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. Des Weiteren sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Abnehmer seinerseits Unternehmer ist, erfolgt eine Warenrücknahme nur sicherheitshalber; es liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
9. Warenrücknahme
1) Bei freiwilliger, also nicht von uns geschuldeter, Rücknahme der von uns gelieferten Materialien haben wir einen Anspruch auf Ausgleich der infolge des Vertragsschlusses getätigten Aufwendungen in Höhe von 35 % des vereinbarten Kaufpreises, zuzüglich einer Rückfrachtgebühr in Höhe von 65,00 €. Dem Abnehmer wird der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die geltend gemachte Pauschale.
2) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug berechnen wir 20 % des Bestellpreises ohne Abzüge, wobei dem Abnehmer der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleiben uns vorbehalten.
3) Gebrauchte Werkzeuge oder Werkzeugteile werden nicht zurückgenommen. In diesem Fall sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Absenders zurückzusenden.
4) Rücklieferungen werden nicht unfrei angenommen.
10. Annahmeverzug
1) Der Abnehmer kommt in Verzug, wenn er die von uns angebotene Ware nicht annimmt. Während des Verzugs des Abnehmers haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
3) Wir sind berechtigt im Falle des Annahmeverzugs des Abnehmers Ersatz der Mehraufwendung zu verlangen, die wir für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der geschuldeten Ware machen mussten.
4) Sind Abrufaufträge vereinbart, so hat der Abnehmer spätestens 6 Wochen nach Auftragserteilung diese vollständig abzunehmen. Eines erneuten Angebots durch uns bedarf es hierzu nicht. Der Abnehmer kommt in diesem Fall nach Ablauf der 6 Wochen in Annahmeverzug.
11. Mängelhaftung
1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für die von uns vertriebenen Werkzeuge die Gewähr dafür, dass diese den Merkmalen der ISO-Norm entsprechen.
2) Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Abnehmer die Ware und die Verpackung unverzüglich nach Anlieferung/Abholung zu überprüfen und alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel, Transportschäden, Verlustmengen oder Falschlieferungen uns unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Lieferung/Abholung in jedem Falle aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch oder Verarbeitung anzuzeigen und zu rügen.
Unterlässt der Abnehmer diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und etwaige Mängel können nicht mehr beanstandet werden. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer verspäteten Anzeige und Rüge uns gegenüber gilt das Vorstehende entsprechend.
3) Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß einzulagern und zu unserer Besichtigung bereit zu halten.
4) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Abnehmer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
5) Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Abnehmer zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, jedoch stehen dem Abnehmer etwaige Schadensansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 12 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
6) Jede Gewährleistung entfällt, wenn der Abnehmer die Ware unsachgemäß lagert oder behandelt. Für Handhabungsmängel der gelieferten Ware beim Abnehmer übernehmen wir keine Gewähr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abnehmer nachweist, dass ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt oder Handhabungsmängel auf einen Mangel der gelieferten Ware zurückzuführen sind.
7) Für etwaige Schadenersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 12 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8) Soweit mit den vorstehenden Regelungen für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist oder eine Beschränkung der Mängelansprüche des Abnehmers verbunden ist, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
12. Sonstige Schadenersatzansprüche
1) Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder unerlaubten Handlung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Im letzteren Falle ist unsere Haftung begrenzt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Ist der Abnehmer seinerseits Unternehmer, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
2) Die vorstehende Haftungsregelung gilt - soweit im Nachfolgenden nichts anderes geregelt ist - auch für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung und Verzug. Bei Verzug oder Unmöglichkeit haften wir gegenüber Nichtkaufleuten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft haften wir für Verzögerungsschäden, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, nur in Höhe von 5 Prozentpunkten des mit uns für die Lieferung vereinbaren Kaufpreises. Das Gleiche gilt für eine Haftung unsererseits auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung.
3) Über die vorstehenden Regelungen hinaus ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4) Die in den vorstehenden Regelungen (Ziffer 12. 1 - 3) enthaltenen Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (sofern dies Anwendung findet), einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder im Falle eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns.
13. Datenschutz
Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten unserer Vertragspartner zur Abwicklung der Vertragsbeziehung in der Reichweite des geltenden Rechts gespeichert, übermittelt und - soweit erforderlich - verändert werden.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1) Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich maßgebend. Die Anwendung des CISG-Abkommens wird ausgeschlossen.
2) Sofern der Abnehmer Kaufmann ist, ist für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, bei Rechtsgeschäften Deutschland als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für Streitigkeiten, die das Zustandekommen und die Gültigkeit des Vertrags betreffen.
Sofern der Abnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen und der Vertrag in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde oder die Warenlieferung in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte, ist für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, bei Rechtsgeschäften Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für Streitigkeiten, die das Zustandekommen und die Gültigkeit des Vertrags betreffen.
15. Teilnichtigkeit
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
(Stand November 2021)